Prof. Dr. Dr. Stefan Mückl (Rom) (Kirchenrecht)
Prof. i. R. Dr. Dr. Mag. Helmuth Pree (LMU München) (Kirchenrecht)
Dr. Stefan Korta (Buchloe) (Kirchenrecht)
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke (Köln) (Äußerungsrecht)Behauptet wird:
Kardinal Joseph Ratzinger habe den Priester X. Anfang 1980 in Kenntnis seiner Missbrauchstaten in der Seelsorge eingesetzt und damit dessen sexuelle Missbrauchstaten vertuscht.
Begründung: Joseph Ratzinger war entgegen seiner Angabe in der Stellungnahme gegenüber den Gutachtern in der Ordinariatssitzung am 15. Januar 1980 anwesend, in der über den Priester gesprochen wurde.
Behauptet wird:
Kardinal Joseph Ratzinger habe den Priester X. Anfang 1980 in Kenntnis seiner Missbrauchstaten in der Seelsorge eingesetzt und damit dessen sexuelle Missbrauchstaten vertuscht.
Begründung: Joseph Ratzinger war entgegen seiner Angabe in der Stellungnahme gegenüber den Gutachtern in der Ordinariatssitzung am 15. Januar 1980 anwesend, in der über den Priester gesprochen wurde.
Das ist falsch. Richtig ist:
Joseph Ratzinger hatte weder Kenntnis davon, dass Priester X. ein Missbrauchstäter ist, noch dass dieser in der Seelsorge eingesetzt wird.
Die Akten zeigen, dass in der Ordinariatssitzung am 15. Januar 1980 nicht über einen seelsorgerlichen Einsatz des Priesters X. entschieden wurde.
Die Akten zeigen auch, dass in der fraglichen Sitzung nicht thematisiert wurde, dass der Priester sexuellen Missbrauch begangen hat.
Es ging ausschließlich um die Unterbringung des jungen Priesters X., weil er sich in München einer Therapie unterziehen sollte. Diesem Anliegen wurde entsprochen. Der Grund der Therapie wurde in der Sitzung nicht benannt.
In der Sitzung wurde somit nicht entschieden, dass ein Missbrauchstäter in der Seelsorge eingesetzt wird.
Behauptet wird:
Benedikt XVI. habe zu seiner Anwesenheit in der Ordinariatssitzung am 15. Januar 1980 bewusst falsch ausgesagt, er habe gelogen.
Das ist falsch. Richtig ist:
Die Darstellung in der Stellungnahme von Benedikt XVI., er habe an der Ordinariatssitzung am 15. Januar 1980 nicht teilgenommen, war zwar falsch. Dennoch hat Benedikt XVI. nicht gelogen oder bewusst falsch ausgesagt:
Benedikt XVI. wurde bei der Abfassung der Stellungnahme von einem Mitarbeiterteam unterstützt. Dieses besteht aus Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke (Köln) und den kirchenrechtlichen Mitarbeitern Prof. Dr. Dr. Stefan Mückl (Rom), der im Auftrag von Benedikt XVI. die Akteneinsicht vorgenommen hat, Prof. Dr. Dr. Helmuth Pree und Dr. Stefan Korta. Die Mitarbeiter wurden hinzugezogen, weil Benedikt XVI. die Menge der Fragen in der Kürze der Zeit nicht alleine bearbeiten konnte, und die mit dem Gutachten beauftragte Kanzlei Fragen mit kirchenrechtlichem Bezug gestellt hat, so dass für eine Antwort eine kirchenrechtliche Einordnung erforderlich war. Ausschließlich Prof. Mückl wurde die elektronische Akteneinsicht gewährt, ohne dass die Möglichkeit bestand, Dokumente zu speichern, auszudrucken oder zu kopieren. Kein anderer der Mitarbeiter konnte die Akten einsehen. Nachdem die Daten der Akteneinsicht (8.000 Seiten) durch Prof. Mückl aufbereitet waren, unterlief Herrn Dr. Korta in einem der weiteren Arbeitsschritte ein unbemerkter Übertragungsfehler. Dr. Korta hielt irrtümlich fest, dass Joseph Ratzinger bei der Ordinariatssitzung am 15. Januar 1980 abwesend war. Diese irrtümliche fehlerhafte Eingabe der Abwesenheit ist den Mitarbeitern nicht aufgefallen. Sie haben sich auf die irrtümlich fehlerhafte Angabe verlassen und bei Benedikt XVI. nicht aktiv abgefragt, ob er an dieser Sitzung anwesend war. Vielmehr wurde unterstellt, dass Joseph Ratzinger entsprechend der fehlerhaft übertragenen Protokollierung nicht anwesend war. Benedikt XVI. hat diesen Fehler aufgrund des hohen Zeitdrucks, unter dem seine Überprüfung der Stellungnahme in wenigen Tagen wegen enger Fristsetzung der Gutachter notwendig war, nicht erkannt, sondern sich auf die vermeintliche schriftliche Protokollierung seiner Abwesenheit verlassen.
Diesen Übertragungsfehler kann man Benedikt XVI. nicht als bewusste Falschaussage oder „Lüge“ anlasten.
Es hätte auch keinen Sinn ergeben, dass Benedikt XVI. absichtlich seine Anwesenheit bei der Sitzung leugnet: Denn im Protokoll der Sitzung wurden Äußerungen von Joseph Ratzinger protokolliert. Die Anwesenheit von Joseph Ratzinger war damit offensichtlich. Zudem haben bereits im Jahr 2010 mehrere Presseartikel – unwidersprochen – davon berichtet, dass Kardinal Ratzinger in der Sitzung anwesend war. Gleiches hält eine 2020 erschienene Biographie über Benedikt XVI. fest. Dort heißt es: „Als Bischof hatte er 1980 bei einer Sitzung des Ordinariatsrates lediglich zugestimmt, den betreffenden Priester für eine Psychotherapie nach München kommen zu lassen.“ (Peter Seewald, Benedikt XVI., Droemer Verlag 2020, Seite 938).
Behauptet wird:
Außerdem belastet das Gutachten Benedikt XVI. in drei weiteren Fällen mit einem Fehlverhalten. Denn er habe auch in diesen Fällen Kenntnis davon gehabt, dass die Priester Missbrauchstäter sind.
Das ist falsch. Richtig ist:
In keinem der Fälle, die das Gutachten untersucht, hatte Joseph Ratzinger Kenntnis von Taten oder vom Tatverdacht sexuellen Missbrauchs der Priester. Das Gutachten präsentiert keine Beweise dafür, dass es sich anders verhält.
Zum öffentlich diskutierten Fall des Priesters X., dessen Unterbringung für eine Therapie in der Ordinariatssitzung 1980 besprochen wurde, hat selbst einer der Gutachter in der Pressekonferenz vom 20.01.2022 zur Vorstellung des Missbrauchsgutachtens bestätigt, dass es keinen Beweis für eine Kenntnis von Joseph Ratzinger gibt: Auf Nachfrage einer Journalistin, ob die Gutachter beweisen könnten, dass Joseph Ratzinger Kenntnis davon gehabt hat, dass der Priester X. sexuellen Missbrauch begangen hat, stellte der Gutachter klar, dass es keinen Beweis für eine Kenntnis von Joseph Ratzinger gibt. Das sei nur nach der subjektiven Meinung der Gutachter „überwiegend wahrscheinlich“.
Die Pressekonferenz ist unter dem nachstehenden Link abrufbar: https://vimeo.com/668314410
Bei Spielminute 2:03:46 findet sich die Frage der Journalistin: „Auch meine Frage bezieht sich noch einmal auf den Fall des Priesters X. Kann die Kanzlei beweisen, dass Kardinal Ratzinger damals wirklich informiert war darüber, dass der Priester X. ein Täter war? Was heißt in diesem Zusammenhang „überwiegend wahrscheinlich“? (…)
Ein Gutachter antwortet: „(…) „Überwiegend wahrscheinlich“ heißt: Wir gehen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus. (…).“
Das Gutachten enthält keinen Beweis für einen Vorwurf des Fehlverhaltens oder der Mithilfe bei einer Vertuschung.
Als Erzbischof war Kardinal Ratzinger nicht an einer Vertuschung von Missbrauchstaten beteiligt.
Behauptet wird:
Benedikt XVI. habe in der Stellungnahme exhibitionistische Handlungen verharmlost. Als Beleg dafür dient diese Angabe in der Stellungnahme: „Pfarrer X ist als Exhibitionist aufgefallen, aber nicht als Missbrauchstäter im eigentlichen Sinn.“
Das ist falsch. Richtig ist:
Benedikt XVI. hat in der Stellungnahme Exhibitionismus nicht verharmlost, sondern ausdrücklich verurteilt. Der Satz, der als vermeintlicher Beleg für eine Verharmlosung des Exhibitionismus dient, ist aus dem Zusammenhang gerissen.
Benedikt XVI. sagt in der Stellungnahme in aller Deutlichkeit, dass die Missbrauchstaten, einschließlich des Exhibitionismus, „furchtbar“, „sündhaft“, „moralisch verwerflich“ und „nicht wieder gut zu machen“ sind. Es wurde lediglich in der kirchenrechtlichen Bewertung geäußert, dass es sich nach dem damals geltenden Recht nach Einschätzung der kirchenrechtlichen Mitarbeiter bei Exhibitionismus nicht um eine kirchenrechtliche Straftat handelte, da die einschlägige Strafvorschrift derartige Verhaltensweisen tatbestandlich nicht erfasste.
Damit hat die Stellungnahme von Benedikt XVI. Exhibitionismus nicht verharmlost, sondern klar und deutlich verurteilt.
Dieser Faktencheck wurde durch die Mitarbeiter in der deutschen Fassung erstellt. Sollte es im Zuge der Übersetzung sprachliche Abweichungen geben, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Prof. Dr. Dr. Stefan Mückl (Rom) (Kirchenrecht)
Prof. i. R. Dr. Dr. Mag. Helmuth Pree (LMU München) (Kirchenrecht)
Dr. Stefan Korta (Buchloe) (Kirchenrecht)
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke (Köln) (Äußerungsrecht)