Zur erneuten Bekräftigung der Rechte von Frauen auf der Grundlage ihres Geschlechts, einschließlich der Rechte von Frauen auf körperliche und reproduktive Unversehrtheit, sowie zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung von Frauen und Mädchen zum einen als Folge der Ersetzung von „Geschlecht“ in seiner bisherigen Bedeutung durch „Genderidentität“ oder vergleichbare Begriffe wie „Geschlechtsidentität“, „geschlechtliche Identität“ oder „Gender Identity“, im Folgenden „Genderidentität“ genannt, sowie zum zweiten durch „Leihmutterschaft“ und damit verbundene Praktiken.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Präambel
- Artikel 1: In erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass die Rechte von Frauen auf der Kategorie ihres Geschlechts beruhen
- Artikel 2: In erneuter Bekräftigung, dass die Mutterschaft in ihrer Rechtsstellung und als Zustand ausschließlich Personen des weiblichen Geschlechts betrifft
- Artikel 3: In erneuter Bekräftigung der Rechte von Frauen und Mädchen auf körperliche und reproduktive Unversehrtheit
- Artikel 4: In erneuter Bekräftigung der Rechte von Frauen und Mädchen auf Meinungs- und Pressefreiheit
- Artikel 5: In erneuter Bekräftigung des Rechts von Frauen auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit
- Artikel 6: In erneuter Bekräftigung der Rechte von Frauen auf politische Teilhabe auf der Grundlage ihres Geschlechts
- Artikel 7: In erneuter Bekräftigung der Rechte von Frauen auf Chancengleichheit mit Männern bei der aktiven Teilhabe an Sport und Sportunterricht
- Artikel 8: In erneuter Bekräftigung der Notwendigkeit, Gewalt gegen Frauen zu unterbinden
- Artikel 9: In erneuter Bekräftigung des dringend gebotenen Schutzes der Rechte des Kindes
Einleitung
Diese Erklärung bekräftigt die auf dem Geschlecht in seiner bisherigen Bedeutung (engl.: sex, im Folgenden mit „Geschlecht“ übersetzt) beruhenden Rechte von Frauen, die in dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1979 verabschiedeten „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ (CEDAW/Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) dargelegt, durch den zugehörigen UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Committee) in den „Allgemeinen Empfehlungen“ (General Recommendations) weiterentwickelt und im Jahr 1993 unter anderem in die „Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen“ (UNDEVW) der Vereinten Nationen aufgenommen wurden.
Artikel 1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) definiert den Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ als
„jede mit dem Geschlecht (englisch: sex) begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Familienstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.“
Das Geschlecht wird von den Vereinten Nationen definiert als „die körperlichen und biologischen Eigenschaften, durch die sich männliche Menschen von weiblichen Menschen unterscheiden“ (Gender Equality Glossary, UN Women).
Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) verpflichtet die Vertragsstaaten,
„alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen“ (Artikel 2 (f)); und „auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau zu treffen, damit gewährleistet wird, dass sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und genießen kann“ (Artikel 3).
Im Bereich der Menschenrechte besteht Einvernehmen darüber, dass die stereotypisierten Geschlechterrollen von Männern und Frauen für die mangelnde Gleichstellung der Frau grundlegend sind und daher beseitigt werden müssen.
Artikel 5 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) erklärt:
„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen: (a) um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen.“
Der Begriff „Gender“ (deutsch: soziales Geschlecht bzw. Geschlechterrolle oder Geschlechterrollenstereotyp) bezeichnet „Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und zugeschriebene Eigenschaften, die eine bestimmte Gesellschaft zu einer bestimmten Zeit für Männer und Frauen als angemessen erachtet … Diese Eigenschaften, Möglichkeiten und Beziehungen sind sozial bedingt und werden durch Sozialisierungsprozesse erlernt.“ (Gender Equality Glossary, UN Women)
Jüngste Veränderungen in Dokumenten, Strategien und Aktionen der Vereinten Nationen ersetzen Bezugnahmen auf die Kategorie des Geschlechts, das eine biologische Realität bezeichnet, durch Vokabular aus dem Bereich „Gender“, das sich auf stereotype Geschlechterrollen bezieht. So haben diese Veränderungen zu einer Verwirrung geführt, die letztendlich die Gefahr birgt, den Schutz der Menschenrechte von Frauen zu untergraben.
Die Vermischung von Geschlecht mit „Gender“ hat zu der gestiegenen Annehmbarkeit (Akzeptabilität) der Vorstellung angeborener „Genderidentitäten“ beigetragen. Sie hat zur Unterstützung eines Anrechts auf den Schutz solcher „Identitäten” geführt, die schließlich darin mündet, dass die Fortschritte, die Frauen in den letzten Jahrzehnten erreicht haben, ausgehöhlt werden. Die auf der Grundlage des Geschlechts errungenen Frauenrechte werden jetzt in internationalen Dokumenten untergraben durch die Einbettung von Begriffen wie „Geschlechtsidentität“, „Genderidentität“ und „Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten“, englisch abgekürzt als „SOGIES“ für „Sexual Orientation and Gender Identities“.
Rechte bezüglich der sexuellen Orientierung sind notwendig, um die Diskriminierung von Menschen mit gleichgeschlechtlichem sexuellen Begehren zu beseitigen. Solche Rechte sind mit den auf ihrem Geschlecht beruhenden Rechten von Frauen vereinbar und notwendig, damit Lesben – Frauen, deren sexuelle Orientierung sich auf andere Frauen richtet – ihre auf ihrer Biologie beruhenden Rechte vollständig wahrnehmen können.
Das Konzept der „Genderidentität“ verwandelt hingegen soziale Stereotypisierungen, die die Ungleichbehandlung von Frauen etablieren und aufrechterhalten, in naturbedingte und angeborene Gegebenheiten und untergräbt dadurch die auf ihrem Geschlecht beruhenden Rechte von Frauen.
Die Yogyakarta-Prinzipien erklären zum Beispiel:
„Unter ‚geschlechtlicher Identität‘ versteht man das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, das mit dem Geschlecht, das der betroffene Mensch bei seiner Geburt hatte, übereinstimmt oder nicht übereinstimmt; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers (darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen Erscheinungsbildes oder der Funktionen des Körpers durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts, z.B. durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen, ein.“ (Die Yogyakarta-Prinzipien: Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, März 2007)
Das individuelle Recht von Personen, selbst zu entscheiden, wie sie sich kleiden und auftreten, ist mit den auf dem ihrem Geschlecht beruhenden Rechten von Frauen vereinbar.
Das Konzept der „Genderidentität“ ermöglicht es jedoch Männern, die eine weibliche „Genderidentität“ von sich behaupten in gesetzlichen, politischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen die Zugehörigkeit zur Kategorie „Frau“ zu beanspruchen, einer Kategorie, die auf ihrem Geschlecht beruht.
Die Allgemeine Empfehlung Nr. 35 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) stellt Folgendes fest:
„Die Allgemeine Empfehlung Nr. 28 zu den grundlegenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten unter Artikel 2 der Konvention sowie die Allgemeine Empfehlung Nr. 33 über den Zugang zu Rechtsmitteln für Frauen bestätigen, dass die Diskriminierung von Frauen untrennbar mit anderen Faktoren, die ihr Leben beeinflussen, verbunden ist. Die Rechtsprechung des Ausschusses betont, dass zu diesen Faktoren auch eine lesbische Orientierung gehören kann.“ (II,12)
Das Konzept einer „Genderidentität“ wird dazu benutzt, das Recht von Personen auf Definition ihrer sexuellen Orientierung anhand ihres Geschlechts und nicht anhand einer „Genderidentität“ infrage zu stellen. Dies ermöglicht es Männern, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, die Berücksichtigung in der Kategorie „lesbisch“ zu verlangen, obwohl diese Kategorie auf ihrem Geschlecht beruht. Dies untergräbt die auf dem Geschlecht beruhenden Rechte von Lesben und ist eine Form der Diskriminierung von Frauen.
Manche Männer, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, versuchen, die Zugehörigkeit zur rechtlichen Kategorie „Mutter“ für sich zu beanspruchen. Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) betont die Mutterrechte und die „soziale Bedeutsamkeit der Mutterschaft“. Mutterrechte und auf Mütter bezogene Einrichtungen, Sozialleistungen und soziale Angebote beruhen auf der ausschließlichen Fähigkeit von Frauen, Kinder auszutragen und zu gebären. Ein Einbeziehen von Männern, die eine weibliche „Genderidentität“ oder „weibliche Identität“ von sich behaupten, in die rechtliche Kategorie der Mutter löst die soziale Bedeutung der Mutterschaft auf und gefährdet die durch die Übereinkunft gebotenen Mutterrechte.
Die „Beijing Declaration and Platform for Action“ (1995) erklärt, dass
„die ausdrückliche Anerkennung und Bekräftigung des Rechtes aller Frauen, über alle Aspekte ihrer Gesundheit, insbesondere ihre eigene Fruchtbarkeit, zu bestimmen, eine Grundvoraussetzung ihrer Machtgleichstellung ist“ (Annex 1, 17).
Dieses Recht wird durch die Praxis der „Leihmutterschaft“ untergraben, die die reproduktiven Fähigkeiten von Frauen ausbeutet und zur Ware macht. Zudem liegt der Ausbeutung und Kommerzialisierung des Reproduktionsvermögens der Frau eine medizinischen Forschung zugrunde, die darauf abzielt, Männer zur Schwangerschaft und zum Gebären zu befähigen. Das Einbeziehen von Männern, die eine weibliche „Genderidentität“ von sich behaupten, in die rechtlichen Kategorien „Frau“, „Lesbe“ oder „Mutter“ droht diese Kategorien jeglicher inhaltlicher Bedeutsamkeit zu berauben, da diese Berücksichtigung die biologischen Tatsachen leugnet, die dem Status der Frau, der Lesbe und der Mutter zugrunde liegen.
Organisationen, die das Konzept einer „Genderidentität“ propagieren, stellen das Recht von Frauen und Mädchen infrage, sich auf der Grundlage ihres Geschlechts selbst zu definieren und sich auf der Basis ihrer gemeinsamen Interessen als Zugehörige ihres Geschlechts zu versammeln und zu organisieren. Damit wird ebenfalls das Recht von Lesben infrage gestellt, ihre sexuelle Orientierung auf der Grundlage ihres Geschlechts statt auf der Grundlage einer „Genderidentität“ zu definieren und sich auf der Grundlage dieser gemeinsamen sexuellen Orientierung zu versammeln und zu organisieren.
In vielen Ländern versuchen staatliche Behörden, öffentliche Einrichtungen und private Organisationen, Menschen dazu zu bringen, andere Personen auf der Grundlage einer „Genderidentität“ statt auf der Grundlage ihres Geschlechts wahrzunehmen und zu benennen. Diese Entwicklung stellt eine Form der Diskriminierung von Frauen dar und untergräbt ihre Rechte auf freie Meinungsäußerung, Glaubensfreiheit und Freiheit der Überzeugung sowie die Versammlungsfreiheit von Frauen.
Männer, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, werden in die Lage versetzt, Fördermöglichkeiten und Schutzeinrichtungen zu beanspruchen, die ausschließlich für Frauen eingerichtet wurden. Dies stellt eine Form der Diskriminierung von Frauen dar und bedroht die Grundrechte von Frauen auf Sicherheit, Würde und Gleichheit.
Artikel 7 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) betont die Bedeutung von Maßnahmen, um die Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben zu beseitigen, und Artikel 4 betont die Bedeutung einstweiliger besonderer Maßnahmen, um die faktische Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu beschleunigen. Wenn Männer, die von sich weibliche „Genderidentitäten“ behaupten, zugelassen werden zu Quotenregelungen und anderen, speziell entwickelten besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben, untergräbt dies den Sinn und Zweck solcher besonderer Maßnahmen zur Erreichung der Gleichstellung für Frauen.
Artikel 10 (g) des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) fordert die Vertragsstaaten dazu auf, sicherzustellen, dass Frauen die gleichen Möglichkeiten auf aktive Beteiligung im Sport und am Sportunterricht haben wie Männer. Zur Wahrung dieses Rechts erfordern die physiologischen Unterschiede zwischen Frauen und Männern, dass bestimmte sportliche Aktivitäten in gleichgeschlechtlichen Gruppen stattfinden. Wird Männern, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, die Teilnahme an diesen geschlechtsspezifischen sportlichen Aktivitäten ermöglicht, benachteiligt dies Frauen in unfairer Weise im Wettkampf und setzt sie möglicherweise einem erhöhten Verletzungsrisiko aus. Dies beschränkt Frauen und Mädchen in ihren Möglichkeiten, in gleicher Weise wie Männer am Sport teilzunehmen, und stellt so eine zu beseitigende Form der Diskriminierung von Frauen und Mädchen dar.
Auf dem Gebiet der Menschenrechte besteht seit Langem Einvernehmen darüber, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen allgemein und weltweit vorherrschend ist und dass sie einen der maßgeblichen sozialen Mechanismen darstellt, mit denen Frauen in eine im Vergleich zu Männern untergeordnete Position gezwungen werden.
Die Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen der Vereinten Nationen (UNDEVW) erkennt an:
„Gewalt gegen Frauen ist Ausdruck der historisch ungleichen Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen, die dazu geführt haben, dass die Frau vom Mann dominiert und diskriminiert und daran gehindert wird, sich voll zu entfalten, und dass diese Gewalt gegen Frauen einer der maßgebenden sozialen Mechanismen ist, durch welche Frauen im Vergleich zu Männern in eine untergeordnete Position gezwungen werden.“
Diese Dominanz von Gewalt und Diskriminierung geschieht auf der Grundlage des Geschlechts und nicht einer „Genderidentität“.
Die Gleichsetzung der Kategorie „Geschlecht“ mit der Kategorie „Genderidentität“ behindert den Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt, die Männer und Jungen gegen sie ausüben. Sie ermöglicht Männern mit der Ansicht, sie hätten eine weibliche „Genderidentität“, zunehmend den Zugang zu geschlechtsspezifischen, für Frauen geschaffenen Unterstützungsangeboten und Opferhilfe-Einrichtungen, und zwar sowohl als Nutzer wie auch als Anbieter dieser Angebote. Dies schließt spezialisierte geschlechtsspezifische Einrichtungen und Vorkehrungen für von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen ein, wie etwa Frauenschutzhäuser und Frauengesundheitseinrichtungen. Es beinhaltet auch andere Angebote und Bereiche, in denen die Trennung nach Geschlecht für die Förderung der körperlichen Sicherheit, Gesundheit, Privatsphäre und Würde von Frauen und Mädchen entscheidend ist. Die Anwesenheit von Männern in Frauenräumen und bei für Frauen geschaffenen Angeboten, Einrichtungen und Leistungen untergräbt deren Ziel, das eben im Schutz von Frauen und Mädchen liegt, und kann Frauen und Mädchen Gefahren durch gewaltbereite Männer aussetzen, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ oder „Genderidentität“ behaupten.
In den Allgemeinen Empfehlungen Nr. 35 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) unterstreicht der zugehörige Ausschuss, wie wichtig es ist, Daten zu erheben und zu sammeln sowie Statistiken über die Verbreitung der verschiedenen Formen von Gewalt gegen Frauen zu erstellen, um effektive Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung dieser Gewalt entwickeln zu können.
„Geschlechtsdifferenzierte Daten sind nach Geschlechtern getrennt erfasste Daten, also solche, die kreuzklassifiziert neben weiteren Kategorien nach Geschlecht erhoben werden und die Informationen über Männer und Frauen und Jungen und Mädchen einzeln darlegen. Geschlechtsdifferenzierte Daten spiegeln soziale Rollen, reale Situationen und allgemeine Bedingungen von Frauen und Männern und Mädchen und Jungen in allen Bereichen der Gesellschaft wider (…). Werden Daten nicht nach Geschlecht differenziert, erschwert dies das Erkennen tatsächlicher und potenzieller Ungleichheiten“ (UN Women, Gender Equality Glossary).
Die Gleichsetzung von Geschlecht mit „Genderidentität“ führt dazu, dass unzutreffende und damit irreführende Daten über Gewalt gegen Frauen und Mädchen erhoben werden, weil diese Gleichsetzung Gewalttäter anhand ihrer „Genderidentität“ erfasst und nicht auf der Grundlage ihres Geschlechts. Dies führt zu einer erheblichen Erschwernis, wenn es darum geht, wirksame Gesetze, politische Maßnahmen und andere Strategien und Aktionen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu erarbeiten.
Das Konzept einer „Genderidentität“ wird zunehmend dazu benutzt, Kindern eine andere
„Gender-“ oder Geschlechtskategorie zuzuweisen, wenn sie Geschlechtsstereotypen nicht entsprechen oder wenn eine Geschlechtsdysphorie diagnostiziert wird. An Kindern, die entwicklungsgemäß noch nicht fähig sind, ihre wohlüberlegte, freie und aufgeklärte Einwilligung zu geben, werden medizinische Eingriffe vorgenommen, die ein hohes Risiko bergen, die körperliche und seelische Gesundheit eines Kindes langfristig zu schädigen. Zum Einsatz kommen zum Beispiel pubertätshemmende und gegengeschlechtliche Hormone sowie „geschlechtsangleichende“ Operationen. Solche medizinischen Eingriffe bergen das Risiko einer ganzen Reihe von dauerhaften negativen Auswirkungen auf die körperliche Gesundheit, einschließlich der Unfruchtbarkeit, sowie von negativen Auswirkungen auf die psychische Gesundheit.
Präambel
Unter Hinweis auf die festen Verpflichtungen zur Gleichberechtigung und zu der unveräußerlichen Würde von Frauen und Männern sowie auf andere Ziele und Grundsätze, die verankert sind in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Übereinkünften zu den Menschenrechten, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (United Nations Convention on the Rights of the Child / UNCRC) sowie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker, im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), im Protokoll zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika (Maputo-Protokoll) und in der Interamerikanischen Konvention über die Verhütung, Bestrafung und Abschaffung von Gewalt gegen Frauen (Konvention von Belém do Pará).
In erneuter Bekräftigung der Verpflichtung zur Sicherstellung der uneingeschränkten Erfüllung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen als unveräußerlicher, integraler und unteilbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten.
In Anerkennung der Einigung und des Fortschritts, die durch vorangegangene Konferenzen und Gipfeltreffen der Vereinten Nationen erreicht wurden, einschließlich des Internationalen Jahres der Frau 1975 in Mexico City, der Frauendekade der Vereinten Nationen 1980 in Kopenhagen, der Frauendekade der Vereinten Nationen 1985 in Nairobi, des Weltkindergipfels 1990 in New York, der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro, der Weltkonferenz über Menschenrechte 1993 in Wien, der Weltbevölkerungskonferenz (International Conference on Population and Development) 1994 in Kairo, des Weltgipfels für soziale Entwicklung 1995 in Kopenhagen und der Weltfrauenkonferenz 1995 in Beijing hinsichtlich der Ziele der Gleichberechtigung, des Fortschritts und des Friedens.
In der Erkenntnis, dass in den ersten Jahrzehnten der Menschenrechtsarbeit der Vereinten Nationen die Diskriminierung von Frauen eindeutig als Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts verstanden wurde.
Mit Blick darauf, dass Menschenrechtsverträge, politische Maßnahmen, Strategien, Aktionen und Dokumente der Vereinten Nationen anerkennen, dass Geschlechtsrollenstereotype, heutzutage eher als „Gendersterotype“ bzw. Geschlechterstereotype bezeichnet, schädlich für Frauen und Mädchen sind.
In der Erkenntnis, dass das klare Konzept der Geschlechterrollenstereotype nun durch das Vokabular aus dem Bereich „Gender“ unklar gemacht wurde.
Besorgt darüber, dass die Vorstellung einer „Genderidentität“ in viele einflussreiche, wenn auch nicht bindende internationale Menschenrechtsdokumente eingearbeitet wird.
In Anbetracht der Tatsache, dass der sprachliche Gebrauch von „Gender“ auf Kosten von Geschlecht die Entwicklung des Konzepts einer „Genderidentität“ ermöglicht, in der Geschlechterstereotype als inhärent und naturgegeben angesehen werden, was wiederum zur Grundlage dafür wird, dass die Errungenschaften für die Menschenrechte von Frauen und Mädchen ausgehöhlt werden.
Besorgt darüber, dass Männer, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, vor dem Gesetz, in der Politik und im Alltag ihre Zugehörigkeit zur Kategorie „Frau“ durchsetzen und dass dies zur Aushöhlung der Menschenrechte der Frau führt.
Besorgt darüber, dass Männer, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, in Gesetzgebung, Politik und im Alltag durchsetzen, dass sexuelle Orientierung auf einer „Genderidentität“ beruht und nicht auf Geschlecht, dass sie die Aufnahme in die Kategorie der lesbischen Frauen anstreben und dass dies zur Aushöhlung der auf ihrem Geschlecht basierenden Menschenrechte lesbischer Frauen führt.
Besorgt darüber, dass einige Männer, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, fordern, in der Gesetzgebung, bei öffentlichen Maßnahmen und deren Umsetzung in die rechtliche Kategorie der Mutter einbezogen zu werden, und dass ein solches Einbeziehen die gesellschaftliche Bedeutung der Mutterschaft aushöhlt und die Rechte von Müttern untergräbt.
Besorgt über die Ausbeutung und Kommerzialisierung der Reproduktionsfähigkeit von Frauen, auf deren Grundlage die Praxis der Leihmutterschaft ermöglicht wird.
Besorgt über die Ausbeutung und Kommerzialisierung der Reproduktionsfähigkeit von Frauen, auf deren Grundlage medizinische Forschung mit dem Ziel, Männer zu Schwangerschaft und zum Gebären zu befähigen, durchgeführt wird.
Besorgt darüber, dass Organisationen, welche die Verbreitung des Konzepts einer „Genderidentität“ fördern, versuchen, das Recht auf freie Meinungsbildung und Meinungsäußerung zu beschränken, indem sie Ansätze seitens staatlicher Behörden, öffentlicher Einrichtungen und privater Organisationen unterstützen, die darauf hinauslaufen, Menschen mittels Sanktionen und Strafen zu zwingen, Personen auf der Grundlage einer „Genderidentität“ und nicht des Geschlechts wahrzunehmen und zu bezeichnen.
Besorgt darüber, dass das Konzept der „Genderidentität“ dazu eingesetzt wird, das Recht von Frauen und Mädchen auszuhöhlen, sich auf der Grundlage ihres Geschlechts als Gruppe zu versammeln, ohne hierbei Männer einschließen zu müssen, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten.
Besorgt darüber, dass die Vorstellung einer „Genderidentität“ dazu eingesetzt wird, die Rechte von Lesben auszuhöhlen, ihre sexuelle Orientierung auf der Grundlage ihres Geschlechts zu bestimmen und sich auf der Grundlage dieser gemeinsamen sexuellen Orientierung zu versammeln, ohne hierbei Männer einzuschließen, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten.
Besorgt darüber, dass die Berücksichtigung von Männern und Jungen mit behaupteter weiblicher „Genderidentität“ bei besonders der Frauen- und Mädchenförderung dienenden Wettbewerben und Auszeichnungen, darunter auch Leistungs- und Wettkampfsportarten sowie Stipendien, eine Diskriminierung von Frauen und Mädchen darstellt.
Besorgt darüber, dass die Gleichsetzung von Geschlecht mit „Genderidentität“ dazu führt, dass unzutreffende und irreführende Daten erhoben werden, unter anderem im Hinblick auf Gesetze, Richtlinien und Maßnahmen zu Arbeit, Lohngleichheit, politischer Mitwirkung und der Zuteilung staatlicher Mittel, und dass dies wirkungsvolle Schritte behindert, deren Ziele darin bestehen, alle Formen von Diskriminierung von Frauen und Mädchen zu beseitigen sowie Frauen und Mädchen in der Gesellschaft zu fördern.
Besorgt darüber, dass Richtlinien, die auf dem Konzept der „Genderidentität“ beruhen, von staatlichen Behörden, öffentlichen Einrichtungen und privaten Organisationen in einer Weise umgesetzt werden, die den Fortbestand von ausdrücklich auf Frauen ausgerichteten Einrichtungen gefährdet, einschließlich solcher der Opferhilfe und des Gesundheitswesens.
Besorgt darüber, dass die Vorstellung einer „Genderidentität“ von Männern und Jungen als Rechtfertigung eingesetzt wird, in ausschließlich Frauen vorbehaltene Räume einzudringen, die dem Schutz der Sicherheit, Privatsphäre und Würde von Frauen und Mädchen dienen, insbesondere derjenigen, die Opfer von Gewalt geworden sind.
Besorgt darüber, dass die Gleichsetzung von Geschlecht mit „Genderidentität“ dazu führt, dass unzutreffende und irreführende Daten hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen und Mädchen erhoben werden, wodurch die Erarbeitung wirksamer Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gewalt erschwert wird.
Besorgt darüber, dass die Vorstellung „Genderidentität“ dazu eingesetzt wird, das Geschlecht von Straftätern bei geschlechtsspezifischen Verbrechen wie Vergewaltigung und anderen Sexualstraftaten zu verschleiern, wodurch wirksame Maßnahmen für eine Verringerung solcher Verbrechen behindert werden.
Besorgt darüber, dass die vollständige Aufhebung geschlechtsspezifischer politischer Maßnahmen, Strategien und Richtlinien für Frauen und Mädchen die jahrzehntelange Arbeit der Vereinten Nationen zur Anerkennung der Notwendigkeit frauenspezifischer Angebote untergraben wird, beispielsweise in Katastrophengebieten, Flüchtlingslagern und Gefängnissen sowie in allen Zusammenhängen, in denen die Nutzung gemischtgeschlechtlicher Einrichtungen die Sicherheit, Würde und Privatsphäre von Frauen, vor allem besonders gefährdeten Frauen und Mädchen, bedrohen würde.
Unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass die Vorstellung einer „Genderidentität“ ein spezifischer Bestandteil der postmodernen Theoriebildung und der „Queer Theory“ des Westens ist und durch einflussreiche Organisationen international verbreitet wird, auch in Ländern, in deren Sprachen der Begriff des „Gender“ in Abgrenzung zu „Geschlecht“ nicht existiert und daher nicht unmittelbar verstanden werden kann.
In der Erkenntnis, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes erklärt, dass in dessen Sinn ein Kind jeder Mensch unter achtzehn Jahren ist; und dass die von den Vereinten Nationen am 20. November 1959 angenommene Erklärung der Rechte des Kindes festlegt, dass „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, einschließlich eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt bedarf“.
In der Erkenntnis, dass Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes festlegt, dass in allen das Kind betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist.
In Anbetracht dessen, dass die Vorstellung einer „Genderidentität“ in zunehmendem Maße dazu verwendet wird, Kindern, die den Geschlechtsrollenstereotypen nicht entsprechen oder denen eine Geschlechtsdysphorie diagnostiziert wird, eine „andere Geschlechtszugehörigkeit zuzuweisen“, und dass in diesem Rahmen medizinische Eingriffe an Kindern vorgenommen werden, die mit einem hohen Risiko für langfristige negative Auswirkungen auf die körperliche und seelische Gesundheit eines Kindes einhergehen, wozu unter anderem die Gabe von pubertätshemmenden oder gegengeschlechtlichen Hormonen und die Durchführung von Operationen gehören. Kinder sind entwicklungsbedingt nicht in der Lage, ihre wohlüberlegte, freie und aufgeklärte Einwilligung zu solchen Eingriffen zu erteilen, die zu dauerhaften Schäden einschließlich der Sterilität führen können.
In der Erkenntnis, dass der Einsatz pubertätshemmender Medikamente und gegengeschlechtlicher Hormone sowie die Durchführung entsprechender chirurgischer Eingriffe an Kindern neu aufkommende schädliche Praktiken darstellen, wie sie gemäß Teil V der Allgemeinen Empfehlungen Nr. 31 des Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen/Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 18 des Ausschusses für die Rechte des Kindes zu schädlichen Praktiken beschrieben werden [Original: Joint General Recommendation No. 31 of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women/general comment No. 18 of the Committee on the Rights of the Child on harmful practices].
In Anbetracht dessen, dass der Einsatz pubertätshemmender und gegengeschlechtlicher Hormone und die Durchführung chirurgischer Eingriffe an Kindern unter die vier Kriterien zur Bestimmung schädlicher Praktiken fallen, und zwar dahingehend, dass:
(a) diese Praktiken eine Verweigerung der in beiden Übereinkommen verankerten Würde und der Integrität des individuellen Kindes sowie eine Verletzung seiner Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen, da diese Praktiken medizinische Eingriffe mit hohen Risiken für langfristige schädliche Auswirkungen auf die körperliche und seelische Gesundheit von Kindern beinhalten, wobei Kinder entwicklungsbedingt noch nicht dazu befähigt sind, eine umfassende, wohlüberlegte und freie Einwilligung zu geben.
(b) diese Praktiken eine Diskriminierung von Kindern darstellen und insofern schädlich sind, als sie für das betroffene Kind schädliche körperliche, psychische, finanzielle und soziale Auswirkungen haben, bis hin zum Erleiden von Gewalt und zur Einschränkung ihrer Fähigkeit, vollumfänglich am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben oder ihr wahres Potential zu entfalten und auszuschöpfen. Zu diesen negativen Auswirkungen können dauerhafte körperliche und psychische Gesundheitsschäden wie Unfruchtbarkeit und die langfristige Abhängigkeit von Pharmazeutika, zum Beispiel synthetischen Hormonen, gehören.
(c) diese neu aufkommenden Praktiken, die aufgrund von gesellschaftlichen Normen durchgeführt oder beibehalten werden, die männliche Dominanz und die Ungleichheit von Frauen und Kindern fortschreiben, und dies auf der Grundlage ihres Geschlechts, ihrer Geschlechterrolle, ihres Alters oder anderer, intersektional wirkender Faktoren, da diese Normen einer Vorstellung von „Genderidentität“ entspringen, die auf Geschlechtsrollenstereotypen basiert.
(d) diese Praktiken Kindern von ihren Angehörigen, Bekannten und Mitgliedern ihres sozialen Umfelds oder der Gesellschaft insgesamt auferlegt werden, ohne Rücksicht darauf, ob das Opfer dieser Praktiken eine umfassende, wohlüberlegte und freie Einwilligung dazu gibt oder geben kann.
Besorgt darüber, dass einige nicht bindende internationale Dokumente für Kinder angeborene „Genderidentitäten“ reklamieren, die bezüglich der Menschenrechte von Kindern angeblich desselben Schutzes bedürften wie die nationale Zugehörigkeit des Kindes unter Artikel 8 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UNCRC). Diese Forderung basiert auf der Behauptung, Kinder würden als „transgender“ geboren, wofür es jedoch keinerlei objektive wissenschaftliche Belege gibt.
Artikel 1
In erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass die Rechte von Frauen auf der Kategorie ihres Geschlechts beruhen
Die Vertragsstaaten sollen in Bezug auf das Recht von Frauen und Mädchen auf ein Leben frei von Diskriminierung die zentrale Bedeutung der Kategorie des Geschlechts (englisch: sex) statt einer „Genderidentität“ aufrechterhalten.
(a) Im Sinne dieser Erklärung ist der Begriff „Diskriminierung von Frauen“ zu verstehen als „jede mit dem Geschlecht (englisch: sex) begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Familienstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird“ (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), Artikel 1).
In den Vertragsstaaten soll Einvernehmen darüber bestehen, dass die Berücksichtigung von Männern, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, unter der Kategorie „Frau“ vor dem Gesetz, in der Politik und im Alltag eine Diskriminierung von Frauen darstellt, da dies die Anerkennung der auf der Grundlage ihres Geschlechts beruhenden Rechte der Frau beeinträchtigt. In den Vertragsstaaten soll Einvernehmen darüber bestehen, dass die Berücksichtigung von Männern, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, unter der Kategorie „Frau“ die Berücksichtigung unter der Kategorie der lesbischen Frauen zur Folge hat, worin eine Form der Diskriminierung von Frauen durch die Beeinträchtigung der Anerkennung und Ausübung der auf der Grundlage ihres Geschlechts beruhenden Rechte von Lesben liegt.
(b) Die Vertragsstaaten „treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau, damit gewährleistet wird, dass sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und genießen kann“ (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW), Artikel 3).
Dazu soll die Beibehaltung der Kategorie „Frau“ vor dem Gesetz, in der Politik und im Alltag in der Bedeutung eines erwachsenen Menschen weiblichen Geschlechts gehören, ebenso die Beibehaltung der Kategorie der Lesbe in der Bedeutung eines erwachsenen Menschen weiblichen Geschlechts, dessen sexuelle Orientierung sich auf andere weibliche Erwachsene richtet, und die Beibehaltung der Kategorie der Mutter in der Bedeutung des weiblichen Elternteils; außerdem soll dazu der Ausschluss von Männern gehören, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten.
(c) Die Vertragsstaaten sollen „jede Form von Diskriminierung der Frau [verurteilen]; sie kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen“ (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW), Artikel 2).
Dies soll die Beseitigung derjenigen Handlungsweisen und Formen der Diskriminierung von Frauen beinhalten, die durch die Berücksichtigung von Männern unter der Kategorie der Frau entsteht, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten. Eine solche Berücksichtigung untergräbt die Wirksamkeit der Rechte von Frauen auf Sicherheit, Würde und Gleichberechtigung.
(d) Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass die Bezeichnung „Frau“, die Bezeichnung „Mädchen“ sowie die üblicherweise zur Bezeichnung der geschlechtsspezifischen Körperteile und Körperfunktionen verwendeten Begriffe und Bezeichnungen weiterhin als solche in konstitutionellen Rechtsakten, in der Gesetzgebung, bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Angeboten und in politischen Dokumenten und Erklärungen verwendet werden, wenn auf Personen des weiblichen Geschlechts verwiesen wird. Die Bedeutung der Bezeichnung „Frau“ soll keine Veränderung oder Erweiterung zur Inkludierung von Männern erfahren.
Artikel 2
In erneuter Bekräftigung, dass die Mutterschaft in ihrer Rechtsstellung und als Zustand ausschließlich Personen des weiblichen Geschlechts betrifft
(a) Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) betont die „gesellschaftliche Bedeutung der Mutterschaft“ und erklärt in Artikel 12 (2), dass „die Vertragsstaaten für angemessene und erforderlichenfalls unentgeltliche Betreuung der Frau während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung und für eine ausreichende Ernährung während der Schwangerschaft und der Stillzeit [sorgen]“.
(b) Mutterrechte und auf Mütter bezogene Einrichtungen und Angebote sowie soziale Dienste beruhen auf der ausschließlichen Fähigkeit von Frauen, Kinder auszutragen und zu gebären. Die körperlichen und biologischen Eigenschaften, die weibliche Menschen von männlichen unterscheiden, bedeuten, dass Männer, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, die Reproduktionsfähigkeit von Frauen nicht besitzen. In den Staaten soll Einvernehmen über Folgendes bestehen: Es stellt eine Diskriminierung von Frauen dar, wenn Männer, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, vor dem Gesetz, in der Politik, in Richtlinien und im Alltag unter der rechtlichen Kategorie der Mutter berücksichtigt werden, und genauso, wenn Frauen, die von sich eine männliche „Genderidentität“ behaupten, unter der Kategorie des Vaters berücksichtigt werden, da dies die ausschließlichen und geschlechtsbedingten Rechte von Müttern aufzuheben sucht.
(c) Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass der Begriff „Mutter“ und weitere Bezeichnungen, anhand derer üblicherweise auf die Reproduktionsfähigkeit von Frauen aufgrund ihres Geschlechts verwiesen wird, weiterhin in konstitutionellen Rechtsakten, in der Gesetzgebung, in der Bereitstellung von Einrichtungen und Angeboten für Mütter und in politischen Dokumenten und Erklärungen verwendet werden, wenn auf Mütter und Mutterschaft verwiesen wird. Die Bedeutung der Bezeichnung „Mutter“ soll keine Veränderung oder Erweiterung zur Inkludierung von Männern erfahren.
Artikel 3
In erneuter Bekräftigung der Rechte von Frauen und Mädchen auf körperliche und reproduktive Unversehrtheit
(a) Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass die vollständigen reproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen sowie ihr ungehinderter Zugang zu umfassenden reproduktiven Gesundheits- und anderen Leistungen aufrechterhalten werden.
(b) Die Vertragsstaaten sollen anerkennen, dass schädliche Praktiken wie beispielsweise die erzwungene Schwangerschaft oder die kommerzielle oder altruistische Ausbeutung der reproduktiven Fähigkeiten von Frauen in der Praxis der „Leihmutterschaft“ einen Verstoß gegen die körperliche und reproduktive Unversehrtheit von Mädchen und Frauen darstellen und dass sie als Formen der auf dem Geschlecht beruhenden Diskriminierung von Frauen beseitigt werden müssen.
(c) Die Vertragsstaaten sollen anerkennen, dass medizinische Forschung mit dem Ziel, Männer zu Schwangerschaft und zum Gebären zu befähigen, ein Verstoß gegen die körperliche und reproduktive Unversehrtheit von Mädchen und Frauen ist und als eine Form der auf ihrem Geschlecht beruhenden Diskriminierung von Frauen beseitigt werden muss.
Artikel 4
In erneuter Bekräftigung der Rechte von Frauen und Mädchen auf Meinungs- und Pressefreiheit
(a) Die Vertragsstaaten sollen das Recht von Frauen auf „unbehinderte Meinungsfreiheit“ (Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte/ ICCPR, Artikel 19 (1)) sicherstellen. Dies soll das Recht auf Meinungsbildung und Meinungsäußerung zu „Genderidentität“ beinhalten, ohne deswegen Schikanen, strafrechtlicher oder anderer Verfolgung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein.
(b) Die Vertragsstaaten sollen das Recht von Frauen auf freie Meinungsäußerung wahren. Dieses Recht „schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben“ (Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte/ICCPR, Artikel 19 (2)). Dies soll das Recht auf den Austausch von Vorstellungen zu „Genderidentität“ beinhalten, ohne deswegen Schikanen, strafrechtlicher oder anderer Verfolgung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein.
(c) Die Vertragsstaaten sollen das Recht aller Menschen auf die Bezeichnung anderer auf der Grundlage ihres Geschlechts statt auf der Grundlage ihrer „Genderidentität“ in allen Zusammenhängen wahren. Die Vertragsstaaten sollen anerkennen, dass jegliche Bestrebungen seitens staatlicher Behörden, öffentlicher Einrichtungen und privater Organisationen, Einzelpersonen auf den Gebrauch von Begriffen mit Bezug auf „Genderidentität“ statt auf das Geschlecht zu verpflichten, eine Form der Diskriminierung von Frauen darstellt. Die Staaten sollen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Diskriminierung treffen.
(d) Die Vertragsstaaten sollen jede Form der Sanktionierung, der strafrechtlichen oder anderen Verfolgung oder Bestrafung von Personen, die sich gegen Versuche stellen, sie auf den Gebrauch von Begriffen mit Bezug auf die „Genderidentität“ anstelle des Geschlechts zu verpflichten, verbieten.
Artikel 5
In erneuter Bekräftigung des Rechts von Frauen auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit
Die Vertragsstaaten sollen das Recht von Frauen wahren, sich friedlich mit anderen zu versammeln und zusammenzuschließen (Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte/ICCPR, Artikel 21 und 22). Dazu soll das Recht von Frauen und Mädchen gehören, sich als Frauen und Mädchen auf der Grundlage ihres Geschlechts zu versammeln und zusammenzuschließen, sowie das Recht lesbischer Frauen, sich auf der Grundlage ihrer gemeinsamen sexuellen Orientierung zu versammeln und zusammenzuschließen, ohne hierbei Männer, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, mit einzubeziehen.
Artikel 6
In erneuter Bekräftigung der Rechte von Frauen auf politische Teilhabe auf der Grundlage ihres Geschlechts
(a) Die Vertragsstaaten „treffen geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben ihres Landes“ (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), Artikel 7).
Dazu soll jegliche Form der Diskriminierung von Frauen gehören, die bei der Berücksichtigung von Männern, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, unter der Kategorie Frau entsteht. Alle ausdrücklich ergriffenen Maßnahmen mit dem Ziel, Frauen einen besseren Zugang zum aktiven und passiven Wahlrecht zu verschaffen, ihre Mitwirkung bei der Formulierung und Umsetzung politischer Maßnahmen, ihre Ausübung öffentlicher Ämter und ihre Mitwirkung in Nichtregierungsorganisationen und in politischen und kulturellen Verbänden zu fördern, sollen auf dem Geschlecht beruhen und Frauen nicht dadurch benachteiligen, dass Männer, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, in diese Maßnahmen einbezogen werden.
(b) Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass „zeitweilige Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau“ (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), Artikel 4) ausschließlich für Personen des weiblichen Geschlechts gelten und dass diese Maßnahmen Frauen nicht dadurch diskriminieren, dass Männer berücksichtigt werden, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten.
Artikel 7
In erneuter Bekräftigung der Rechte von Frauen auf Chancengleichheit mit Männern bei der aktiven Teilhabe an Sport und Sportunterricht
Artikel 10 (g) des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) verpflichtet die Vertragsstaaten, für Mädchen und Frauen „gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und Leibesübungen“ wie für Jungen und Männer sicherzustellen. Dies soll einschließen, dass Möglichkeiten für Mädchen und Frauen zur Teilnahme am Sport und am Sportunterricht auf der Grundlage ihres Geschlechts geschaffen werden. Um Fairness und Sicherheit für Frauen und Mädchen zu gewährleisten, soll Männern und Jungen, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, die Beteiligung an ausschließlich für Frauen und Mädchen bestimmten Teams, Wettbewerben und Ähnlichem sowie der Zugang zu ausschließlich für Frauen und Mädchen bestimmten Gebäuden oder Umkleideräumen als eine Form der Diskriminierung untersagt sein.
Artikel 8
In erneuter Bekräftigung der Notwendigkeit, Gewalt gegen Frauen zu unterbinden
(a) Die Vertragsstaaten sollen „darauf hinwirken, soweit dies nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel möglich ist und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, dass gewährleistet ist, dass weibliche Gewaltopfer und gegebenenfalls ihre Kinder Hilfe von Fachleuten erhalten, wie beispielsweise Rehabilitation, Hilfe bei der Betreuung und beim Unterhalt der Kinder, Behandlung, Beratung sowie gesundheitliche und soziale Dienstleistungen, Einrichtungen und Programme samt Unterstützungsstrukturen, und alle sonstigen geeigneten Maßnahmen ergreifen, um ihre Sicherheit und ihre körperliche und seelische Rehabilitation zu fördern“ (Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (UNDEVW), Artikel 4 (g)).
Diese Maßnahmen sollen die Bereitstellung von ausschließlich für Frauen und Mädchen auf der Grundlage ihres Geschlechts bestimmten Einrichtungen, Angeboten und Leistungen beinhalten, um ihnen Sicherheit, Privatsphäre und Würde zu bieten. Unabhängig davon, ob diese Maßnahmen von privaten oder öffentlichen Stellen angeboten werden, sollen solche ausschließlich für Frauen bestimmte Einrichtungen auf der Grundlage des Geschlechts und nicht auf der Grundlage einer „Genderidentität“ zugemessen werden und soll die Beschäftigung darin ausschließlich auf der Grundlage des Geschlechts und nicht auf der Grundlage einer „Genderidentität“ gestattet sein.
(b) Ausschließlich einem Geschlecht vorbehaltene Einrichtungen sollen unter anderem spezialisierte Einrichtungen, spezifische Angebote und sonstige Leistungen für Frauen und Mädchen umfassen, die Opfer von Gewalt geworden sind, wie Unterstützungsangebote für Vergewaltigungsopfer, spezialisierte Gesundheitseinrichtungen, eigens geschaffene und ausgestattete Polizeistellen sowie Frauenhäuser für Mädchen und Frauen, die Schutz vor häuslicher Gewalt oder anderer Misshandlung suchen. Diese Einrichtungen sollen außerdem alle anderen Einrichtungen, Angebote und sonstige Leistungen beinhalten, deren geschlechtsspezifische Bereitstellung die körperliche Sicherheit, Privatsphäre und Würde von Frauen und Mädchen fördern. Dazu gehören Strafanstalten, Gesundheitsdienste und Krankenstationen, Rehabilitationszentren für Drogenabhängige, Unterkünfte für Obdach- und Wohnungslose, Toiletten, Dusch- und Umkleideräume sowie alle anderen geschlossenen Räume, in denen Personen leben oder sich umziehen und entkleidet aufhalten könnten. Ausschließlich für ein Geschlecht und für die Bedürfnisse von Frauen und Mädchen konzipierte Einrichtungen sollen hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit und Qualität denjenigen für Männer und Jungen mindestens gleichwertig sein und sie sollen Männer, die von sich eine weibliche „Genderidentität“ behaupten, nicht zulassen.
(c) Die Vertragsstaaten sollen „die Forschungstätigkeit fördern, Daten sammeln und Statistiken, insbesondere über Gewalt in der Familie, erstellen, die über die Verbreitung der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Frauen Aufschluss geben, und Forschungsarbeiten über die Ursachen, die Art, die Schwere und die Folgen der Gewalt gegen Frauen sowie über die Wirksamkeit der ergriffenen Vorbeugungs- und Abhilfemaßnahmen anregen; diese Statistiken und Forschungsergebnisse sind zu veröffentlichen“ (Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (UNDEVW), Artikel 4 (k)).
Dies soll das Einvernehmen einschließen, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen auf der Grundlage ihres Geschlechts in eine untergeordnete Stellung im Vergleich zu Männern gezwungen werden, und dass genaue Forschung und eine präzise Erhebung von Daten über Gewalt gegen Frauen und Mädchen die Benennung sowohl der Täter und Täterinnen als auch der Opfer auf der Grundlage ihres Geschlechts und nicht auf der Grundlage einer „Genderidentität“ zwingend erfordert.
„Geschlechtsdifferenzierte Daten sind nach Geschlechtern getrennt erfasste Daten, also solche, die kreuzklassifiziert neben weiteren Kategorien nach Geschlecht erhoben werden und die Informationen über Männer und Frauen und Jungen und Mädchen einzeln darlegen. Geschlechtsdifferenzierte Daten spiegeln soziale Rollen, reale Situationen und allgemeine Bedingungen von Frauen und Männern und Mädchen und Jungen in allen Bereichen der Gesellschaft wider (…). Werden Daten nicht nach Geschlecht differenziert, erschwert dies das Erkennen tatsächlicher und potenzieller Ungleichheiten.“ (UN Women, Gender Equality Glossary)
(d) Die Vertragsstaaten sollen „in die von den Organisationen und Organen des Systems der Vereinten Nationen erstellten Analysen der sozialen Tendenzen und Probleme, wie beispielsweise die periodischen Berichte über die Weltsoziallage, auch eine Untersuchung der Tendenzen in Bezug auf Gewalt gegen Frauen auf[zu]nehmen“ (Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (UNDEVW), Artikel 5 (d)). Die Länder sollen dazu verpflichtet sein, sicherzustellen, dass die Identität der Täter und Täterinnen sowie der Opfer von Gewalt gegen Frauen und Mädchen von allen öffentlichen Einrichtungen, einschließlich der Polizei, der Staatsanwaltschaften und der Gerichte auf der Grundlage des Geschlechts und nicht auf der Grundlage einer „Genderidentität“ erfasst wird.
(e) Die Vertragsstaaten sollen „im innerstaatlichen Recht straf-, zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen, um das Frauen durch Gewalttätigkeit zugefügte Unrecht zu bestrafen und wiedergutzumachen; Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, sollen Zugang zum Justizsystem erhalten, und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollen gerechte und wirksame Abhilfemaßnahmen für den von den Frauen erlittenen Schaden vorsehen; die Staaten sollen außerdem die Frauen über ihr Recht aufklären, durch die Inanspruchnahme solcher Mechanismen eine Wiedergutmachung zu erhalten“ (Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (UNDEVW), Artikel 4 (d)).
Dazu soll die Anerkennung der Rechte von Frauen und Mädchen gehören, das Geschlecht derer, die Gewalt gegen sie verübt haben, zutreffend zu benennen. Staatliche Einrichtungen wie Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sollen den Opfern der Gewalttaten keine Verpflichtung auferlegen, Täter oder Täterinnen entsprechend ihrer „Genderidentität“ zu benennen.
Artikel 9
In erneuter Bekräftigung des dringend gebotenen Schutzes der Rechte des Kindes
(a) „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“ (Übereinkommen über die Rechte des Kindes, (UNCRC) Artikel 3 (1)). In den Vertragsstaaten soll Einvernehmen darüber bestehen, dass auf eine „Geschlechtsangleichung“ abzielende medizinische Eingriffe mittels pubertätshemmender Medikamente, gegengeschlechtlicher Hormone sowie chirurgischer Eingriffe nicht dem Kindeswohl dienen. Kinder sind entwicklungsbedingt noch nicht zur Erteilung ihrer umfassenden, wohlüberlegten und freien Zustimmung zu solchen medizinischen Eingriffen befähigt, die ein hohes Risiko an langfristigen und möglicherweise auch dauerhaft schädlichen körperlichen und psychischen Auswirkungen für das Kind, beispielsweise Unfruchtbarkeit, bergen. Die Vertragsstaaten sollen solche medizinischen Eingriffe an Kindern verbieten.
(b) In den Vertragsstaaten herrscht Einvernehmen darüber, dass es sich bei den aufkommenden medizinischen Eingriffen mit dem Ziel einer „Geschlechtsangleichung“ von Kindern mittels Pharmazeutika und chirurgischer Eingriffe um schädliche Praktiken handelt, wie sie in Teil V der Gemeinsamen Allgemeinen Empfehlungen Nr. 31 des Ausschusses für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau/Allgemeine Bemerkung Nr. 18 des Ausschusses über die Rechte des Kindes zu schädlichen Praktiken erklärt sind (Joint General Recommendation No. 31 of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women/General Comment No. 18 of the Committee on the Rights of the Child on harmful practices).
(c) Die Vertragsstaaten sollen Datenerhebungen und Kontrollverfahren in Bezug auf diese Praktiken einführen und Gesetze zu deren Beseitigung erlassen und umsetzen. Bestimmungen der Vertragsstaaten sollen einen Rechtsschutz und die angemessene Versorgung für durch solche Praktiken geschädigte Kinder sowie den Zugang zu juristischen Mitteln und zu Schmerzensgeld und Schadensersatz vorsehen.
(d) Die Vertragsstaaten sollen „das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit [anerkennen] sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit“ (Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNCRC), Artikel 24 (1)). Dazu soll der Schutz des gesunden Körpers des Kindes vor Medikamenten und Operationen mit dem Ziel einer „Geschlechtsangleichung“ gehören.
(e) Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, „dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht“ (Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNCRC), Artikel UNCRC, Artikel 3 (3)). Dazu soll gehören, dass Organisationen, die die Vorstellung einer „Genderidentität“ fördern, sowie Interessensgemeinschaften, die über kein klinisches oder medizinisches Fachwissen oder Hintergrundwissen aus der Kinderpsychologie verfügen, an der Einflussnahme auf Einrichtungen und Angebote zur Gesundheit oder gesundheitliche Leistungen für Kinder gehindert werden.
(f) Die Vertragsstaaten sollen „die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen“, achten (Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNCRC), Artikel 5). Vertragsstaaten sollen staatlichen Behörden, öffentlichen und privaten Einrichtungen, Ärzten und Ärztinnen sowie anderen Fachkräften der Kinder- und Jugendfürsorge jegliche Maßnahmen untersagen, mit denen Eltern zur Einwilligung in medizinische oder andere Eingriffe mit dem Ziel einer Änderung der „Genderidentität“ ihrer Kinder gedrängt werden sollen.
(g) Die Vertragsstaaten sollen „das Recht des Kindes auf Bildung“ und darauf, „die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen“ anerkennen (Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNCRC), Artikel 28). Dazu soll das Recht des Kindes darauf gehören, dass Lehrpläne erarbeitet werden, deren Inhalte hinsichtlich der Humanbiologie und der Fortpflanzung sachlich zutreffend sind und die unter Berücksichtigung der sich entfaltenden kognitiven Fähigkeiten und des jeweiligen psychologischen Entwicklungsstandes des Kindes über die Menschenrechte von Personen mit verschiedenen sexuellen Orientierungen informieren.
(h) Die Vertragsstaaten sollen in der Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften die Einbeziehung von sachlich korrekten Lehr- und Lernmitteln zur Humanbiologie und Fortpflanzung und von Informationen zu den Menschenrechten von Menschen mit verschiedenen sexuellen Orientierungen sicherstellen, die auch das Hinterfragen von Geschlechterstereotypen und von Homophobie beinhalten sollen.
(i) Die Vertragsstaaten „stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss, […] das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter […] vorzubereiten“ (Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNCRC), Artikel 29). Dazu sollen Maßnahmen gehören, die sicherstellen, dass Organisationen keine staatlichen Mittel erhalten, um in Bildungseinrichtungen Geschlechtsrollenstereotype und die Vorstellung einer „Genderidentität“ zu verbreiten, da dies eine Förderung der Diskriminierung von Frauen und Mädchen darstellt.
(j) Die Vertragsstaaten „schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen“ (Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNCRC), Artikel 36). Dazu sollen wirksame und angemessene gesetzliche Maßnahmen gehören, die auf die Beseitigung der im Folgenden aufgeführten Faktoren hinzielen: traditionelle und neu aufkommende Praktiken, die Mädchen und Jungen Geschlechtsrollenstereotype aufzwingen; das Diagnostizieren und Behandeln von Kindern als „im falschen Körper geboren“, wenn sie traditionellen Geschlechtsrollenstereotypen nicht entsprechen; die Einordnung von Jugendlichen, die sich zu Menschen des gleichen Geschlechts hingezogen fühlen, als Jugendliche mit einer Geschlechtsdysphorie; und die Durchführung medizinischer Eingriffe an Kindern, die zu deren Unfruchtbarkeit oder anderen dauerhaften Schäden führen können.