Einem Kranken ein Organ einzupflanzen, damit er geheilt wird, ist ein in sich gutes Ziel. Dazu gehören Blutübertragung, Knochenmarkverpflanzung, Hautverpflanzung, Nieren- oder Herzverpflanzung. Diese medizinischen Eingriffe setzen aber einige Bedingungen voraus.
Wenn es sich um die Spende einer lebenden Person handelt, etwa eine Niere, Blut oder Knochenmark, muß jede Geschäftemacherei von vornherein vermieden werden. Keiner darf über den eigenen oder den Körper anderer verfügen und damit Handel treiben, selbst mit dem Ziel, einen Dienst zu erweisen.
Die Spende von Samen oder Eizellen ist von ganz anderer Natur. Sie ist nicht zum Heilen bestimmt, sondern betrifft die Weitergabe des Lebens. Diese Spende steht im Widerspruch zur ehelichen Gemeinschaft, selbst wenn sie aus Liebe gegeben wird. Die Fortpflanzung darf nur im Geschlechtsakt beider Ehegatten geschehen.
Bei einem Verstorbenen hat niemand das Recht, ein Organ gegen den Willen seiner Angehörigen zu entnehmen. Das gleiche gilt auch, wenn sich eine Person schon zu Lebzeiten gegen die Organspende ausgesprochen hat.
Ist es ein Mensch, der im Streben oder im tiefen Koma liegt, darf man seine Organe nicht entnehmen, ohne sicher zu sein, daß diese Person auch wirklich gestorben ist. Alle anderen Handlungsweisen, die gegen diese Regeln verstoßen, stehen im Widerspruch zum Respekt gegenüber der menschlichen Person.
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